Zwar hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrem Strafbefehl vom 14. Juni 2017 eine Geldstrafe von lediglich 120 Tagessätzen angeordnet, doch gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafbefehl aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl entscheidet die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO).