2.4.3. Beim der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatbestand handelt es sich um ein Verbrechen, welches mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht ist. Bei der Beurteilung der Gebotenheit zur Interessenswahrung ist nicht der abstrakte Strafrahmen, sondern die konkret drohende Strafe relevant (BGE 143 I 164 E. 3.3). Zwar hat die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrem Strafbefehl vom 14. Juni 2017 eine Geldstrafe von lediglich 120 Tagessätzen angeordnet, doch gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass der Strafbefehl aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist.