Im Zeitpunkt der ersten Abweisung vom 6. April 2017 stand dies noch nicht fest, wurde doch wegen beiden Delikten ermittelt. Dem Umstand, dass das Gesuch um amtliche Verteidigung nur bewilligungsfähig ist, sofern tatsächlich eine Verurteilung wegen Betrugs droht, trug die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 4. August 2017 Rechnung, indem sie die Bestellung des amtlichen Verteidigers nur für den Fall beantragte, dass die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten keinen neuen Strafbefehl i.S. der von ihr beantragten Verurteilung wegen unrechtmässigen Erwirkens einer Leistung i.S.v. § 59 SPG erlässt.