2.4. 2.4.1. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten in ihrer abweisenden Verfügung vom 8. April 2022 hat sich die Grundlage seit der rechtskräftigen Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer amtlichen Verteidigung insofern wesentlich verändert, als erst der Erlass des Strafbefehls vom 14. Juni 2017 verdeutlichte, dass die Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten der Ansicht ist, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei als Betrug und somit nicht als unrechtmässiges Erwirken von Leistungen i.S.v. § 59 SPG zu werten. Im Zeitpunkt der ersten Abweisung vom 6. April 2017 stand dies noch nicht fest, wurde doch wegen beiden Delikten ermittelt.