Im Weiteren sei ihrem Verteidiger, der die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren aus verschiedenen familienrechtlichen Verfahren kenne, bis heute unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin des Lesens und Schreibens mächtig sei. Betreffend die Mittellosigkeit sei festzuhalten, dass diese für den Zeitpunkt des im Jahr 2017 eingereichten Gesuchs zu beurteilen sei, wobei sie damals materielle Hilfe empfangen habe, wie bereits zuvor und auch heute.