Schliesslich seien es in der betroffenen Person liegende Gründe, welche eine rechtliche Verbeiständung unabdingbar machten. Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von T., beherrsche die deutsche Sprache nur rudimentär und sei mit dem Schweizer Rechtssystem nicht vertraut. Im Weiteren sei ihrem Verteidiger, der die Beschwerdeführerin seit 20 Jahren aus verschiedenen familienrechtlichen Verfahren kenne, bis heute unklar, inwieweit die Beschwerdeführerin des Lesens und Schreibens mächtig sei.