Erschwerend hinzu komme die Frage der Abgrenzung von Betrug und Widerhandlungen gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG), welche vorliegend insbesondere betreffend die aufenthaltsrechtlichen Folgen für die Beschwerdeführerin von Bedeutung sei. Nebst den materiellrechtlichen, stellten sich zudem verfahrensrechtliche Fragen. So sei die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2016 im Beisein ihres Verteidigers ein erstes Mal durch die Polizei einvernommen worden. Am 2. Mai 2017 habe die -5-