2.2.2. Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, der Umstand, dass im Strafbefehl eine Geldstrafe von 120 Tagesansätze ausgefällt worden sei, begründe an sich noch keinen Bagatellfall. Der vorgeworfene Sachverhalt möge überschaubar sein, die rechtliche Qualifikation sei es jedoch nicht. So sei der Tatbestand des Betrugs rechtlich einer der komplexesten. Erschwerend hinzu komme die Frage der Abgrenzung von Betrug und Widerhandlungen gegen das Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG), welche vorliegend insbesondere betreffend die aufenthaltsrechtlichen Folgen für die Beschwerdeführerin von Bedeutung sei.