an der Grundlage für die Beurteilung, ob eine amtliche Verteidigung geboten erscheine, nichts geändert. Weder gebe es eine Veränderung betreffend den Tatvorwurf noch seien neu aufgetauchte Schwierigkeiten auszumachen, denen die Beschwerdeführerin nicht gewachsen wäre. Im Übrigen sei festzuhalten, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handle, der weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete, womit offenbleiben könne, ob eine Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin vorliege. Die Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung seien somit nicht erfüllt.