3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wies mit der angefochtenen Verfügung das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. -4-