" 1. Der Strafbefehl vom 14. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 355 Abs. 3c StPO wie folgt neu zu entscheiden: 1.1 Das Verfahren wegen unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 SPG wird eingestellt, soweit es Handlungen vor dem (Datum 3 Jahre vor Erlass Strafbefehl) betrifft. 1.2 Die Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Erwirkens von Leistungen gemäss § 59 Abs. 1 SPG. -3-