6.2. Entschädigungen sind keine zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin liess sich im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 2 – der allerdings ohnehin auf eine Stellungnahme verzichtete – ist erst am Ende des Verfahrens zu entscheiden (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschuldigten 1 und 3 stellten keinen Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung: Der Beschuldigte 1 beteiligte sich von vornherein nicht am Verfahren, während der Beschuldigte 3 zwar eine Stellungnahme einreichte, jedoch lediglich festhielt, er opponiere nicht gegen die Beschwerde. - 13 -