Demgemäss kann lediglich die Staatsanwaltschaft Baden als im vorliegenden Verfahren unterliegend bezeichnet werden. Bei Unterliegen der Staatsanwaltschaft sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 428 StPO).