6. 6.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet. Nach Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschuldigte 1 beteiligte sich nicht am Verfahren, der Beschuldigte 2 verzichtete auf eine Stellungnahme und der Beschuldigte 3 opponierte nicht gegen die Beschwerde. Einzig die Staatsanwaltschaft Baden widersetzte sich der Beschwerde. Demgemäss kann lediglich die Staatsanwaltschaft Baden als im vorliegenden Verfahren unterliegend bezeichnet werden.