Beschwerde (und damit die Herausgabe der Schokolade an die Beschwerdeführerin) opponiere. Demgemäss hat er für sich sowie die L. GmbH auf das allfällig bestehende Retentionsrecht verzichtet. Da somit weder der Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 (beziehungsweise die L. GmbH) sich auf das allfällige Retentionsrecht berufen, steht einer Herausgabe der Schokolade an die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Schokolade nichts entgegen. 5.3.4. Der Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin ist folglich liquide. Demgemäss ist die Beschlagnahme gestützt auf Art. 267 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Schokolade an die Beschwerdeführerin herauszugehen.