Einreden hemmen die Durchsetzbarkeit eines Rechts nur, wenn sie erhoben werden (HUGUENIN, Obligationenrecht – Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 32 ff.). Der Beschuldigte 2 hat keine solche Einrede erhoben, auch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Der Beschuldigte 3 hat seine allfälligen Ansprüche aus dem Lösungsrecht gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB (beziehungsweise diejenigen der L. GmbH) zwar ausdrücklich vorbehalten, jedoch ausgeführt, dass er nicht gegen die - 12 -