Bejahendenfalls könnten der Beschuldigte 2 beziehungsweise der Beschuldigte 3 (oder allenfalls die L. GmbH) das Lösungsrecht gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB einredeweise geltend machen und sich gegenüber der Beschwerdeführerin auf ein Retentionsrecht berufen. Dieses Retentionsrecht würde einer Herausgabe an die Beschwerdeführerin entgegen stehen, da mit einer vorzeitigen Aufhebung der Beschlagnahme das allfällig bestehende Retentionsrecht nicht vereitelt werden dürfte.