5.3.3.3. Sollten der Beschuldigte 2 beziehungsweise der Beschuldigte 3 (oder allenfalls die L. GmbH) die Schokolade jedoch gutgläubig vom Beschuldigten 1 erworben haben, so stellte sich die Frage, ob der Beschuldigte 1 ein Kaufmann ist, der mit Schokolade handelt. Bejahendenfalls könnten der Beschuldigte 2 beziehungsweise der Beschuldigte 3 (oder allenfalls die L. GmbH) das Lösungsrecht gemäss Art. 934 Abs. 2 ZGB einredeweise geltend machen und sich gegenüber der Beschwerdeführerin auf ein Retentionsrecht berufen.