Demgemäss macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, dass sie (nach wie vor) Eigentümerin der beschlagnahmten Schokolade sei. Das Eigentum der Beschwerdeführerin an der beschlagnahmten Schokolade wird vom Beschuldigten 3 beziehungsweise der von ihm vertretenen L. GmbH – anders als noch im Schreiben vom 1. März 2022 an die Staatsanwaltschaft Baden – zu Recht auch nicht mehr bestritten.