Da E. jedoch eigenmächtig Besitz ergriff, hat die Schokolade als der G. AG beziehungsweise der Beschwerdeführerin abhanden gekommen zu gelten. Aufgrund der Regel "einmal abhandengekommen, immer abhandengekommen", hat die Schokolade ihren Status als abhanden gekommen im weiteren Verlauf auch nicht verloren, mithin also als der Beschuldigte 1 später einen Teil der heute beschlagnahmten Schokolade dem Beschuldigten 2 sowie dem Beschuldigten 3 (beziehungsweise der von ihm vertretenen L. GmbH) übergab. Auf die strittige Frage, ob die Beschuldigten 2 und 3 gutgläubig waren, kommt es mit Bezug auf die Frage, ob die Schokolade abhanden kam, nicht an.