übergab. Ab diesem Zeitpunkt masste sich E. den Besitz an der Schokolade an, mit der Folge, dass die G. AG die Sachherrschaft über die Schokolade und damit ihren Besitz verlor (Art. 919 Abs. 1 ZGB; vgl. hierzu: Ordner 5/5, Register 6.1.5, delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau von E. vom 27. Januar 2022, Fragen 164 ff.). Da E. jedoch eigenmächtig Besitz ergriff, hat die Schokolade als der G. AG beziehungsweise der Beschwerdeführerin abhanden gekommen zu gelten.