Dies war offenkundig nicht der Fall. Die Schokolade war in den Lagerräumen der G. AG in Q. eingelagert. Entsprechend hatte die G. AG stets Gewahrsam an der Schokolade, auch wenn E. (im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit) auch auf die Schokolade zugreifen konnte. E. ist folglich als blosser Besitzdiener der G. AG zu qualifizieren. Die G. AG verlor den Gewahrsam – den sie für die Beschwerdeführerin ausübte – an der Schokolade erst, als E. die Schokolade aus dem internen System ausbuchte und sie dem Beschuldigten 1 - 11 -