E. war nach eigenen Angaben zwar als Abteilungsleiter bei der G. AG beschäftigt und für 75 Mitarbeitende verantwortlich, mithin also in leitender Stellung bei der G. AG tätig (vgl. Strafakten Ordner 5/5, Register, 6.1.1, delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau von E. vom 11. November 2021, Fragen 19 ff.). Entscheidend für die Frage, ob die Schokolade E. durch die G. AG anvertraut wurde, ist jedoch weder der Rang noch die Vertrauensstellung von E. innerhalb der G. AG, sondern vielmehr, ob die G. AG E. Gewahrsam unter Aufgabe ihres eigenen Gewahrsams eingeräumt hatte (BGE 27 II 150 E. 7). Dies war offenkundig nicht der Fall.