Da die Schokolade der G. AG anvertraut war, stellt sich die Frage, ob die G. AG diese ihrerseits ihrem Angestellten E. i.S.v. Art. 933 ZGB anvertraut hat. Diese Frage ist zu verneinen. E. war nach eigenen Angaben zwar als Abteilungsleiter bei der G. AG beschäftigt und für 75 Mitarbeitende verantwortlich, mithin also in leitender Stellung bei der G. AG tätig (vgl. Strafakten Ordner 5/5, Register, 6.1.1, delegierte Einvernahme der Kantonspolizei Aargau von E. vom 11. November 2021, Fragen 19 ff.).