Ein Angestellter ist als Besitzdiener zu betrachten, wenn er sich nicht in selbständiger Stellung in Bezug auf die fragliche Sache befindet (z.B. als Filialleiter oder Börsendisponent) und nur infolge seiner Anstellung die Möglichkeit des Zugriffs auf die Sache hatte, ohne dass die direkte Gewalt des Prinzipals, z.B. auf Grund eines eigenen Schlüssels, aufhörte. Der Angestellte kann aber unselbständiger Besitzer sein, wenn ihm eine Sache zur selbständigen Betreuung – z.B. während - 10 - der Ferien des Besitzherrn – anvertraut ist, sodass dann Art. 933 ZGB anwendbar ist (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 37 zu Art. 933 ZGB; BGE 27 II 150 E. 7).