Im Weitern ist nur von einer anvertrauten Sache auszugehen, wenn der Besitz daran übertragen wurde (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 6 zu Art. 933 ZGB). Wenn ein Besitzdiener sich den Besitz einer Sache anmasst, kommt diese dem Besitzer folglich abhanden (STARK/LINDENMANN, a.a.O., N. 29d zu Art. 933 ZGB). Ein Angestellter ist als Besitzdiener zu betrachten, wenn er sich nicht in selbständiger Stellung in Bezug auf die fragliche Sache befindet (z.B. als Filialleiter oder Börsendisponent) und nur infolge seiner Anstellung die Möglichkeit des Zugriffs auf die Sache hatte, ohne dass die direkte Gewalt des Prinzipals, z.B. auf Grund eines eigenen Schlüssels, aufhörte.