Es gilt aber die Regel "einmal abhandengekommen, immer abhandengekommen". Die Sache ist also nach wie vor eine abhanden gekommene und bleibt dies bis zur Verwirkung der Fahrnisklage (ERNST, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 933 ZGB).