Die Abgrenzung zwischen anvertrauten Sachen (Art. 933 ZGB) und solchen, die abhanden gekommen sind (Art. 934 ZGB), kann im Einzelfall schwierig sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine abhanden gekommene Sache mehrfach weiterübertragen wird, also etwa wenn eine abhanden gekommene Sache von einem späteren Besitzer einem Vertrauensmann anvertraut wird, der sie einem Dritten unrechtmässig verkauft. In einem solchen Fall sind zwar die Voraussetzungen von Art. 933 ZGB an und für sich erfüllt. Es gilt aber die Regel "einmal abhandengekommen, immer abhandengekommen".