Wird die Sache zurückgegeben, ohne dass das Lösungsrecht geltend gemacht oder vorbehalten wurde, so ist Verzicht darauf anzunehmen. Wenn das Lösungsrecht aber geltend gemacht wird, hat der Besitzer ein Retentionsrecht an der Sache (STARK/LINDENMANN, Berner Kommentar, 4. Aufl. 2016, N. 46 zu Art. 934 ZGB).