934 Abs. 1 ZGB). Ist die Sache allerdings öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem späteren gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden (Art. 934 Abs. 2 ZGB). Dieses sog. Lösungsrecht kann nur einredeweise geltend gemacht werden, wie der Anspruch auf Verwendungen; d.h., es steht dem Besitzer kein Anspruch gegen den Eigentümer auf Einlösung der Sache zu. Wird die Sache zurückgegeben, ohne dass das Lösungsrecht geltend gemacht oder vorbehalten wurde, so ist Verzicht darauf anzunehmen.