Erwerbe auch dann zu schützen ist, wenn sie dem Veräusserer ohne jede Ermächtigung zur Übertragung anvertraut worden war (vgl. Art. 933 ZGB). Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie – unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Rechte eines Finders nach Art. 722 ZGB – demgegenüber während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern (vgl. Art. 934 Abs. 1 ZGB).