5.3. 5.3.1. Zu prüfen ist, ob ein der vorzeitigen Verwertung entgegenstehender, liquider Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin gegeben ist. 5.3.2. Gemäss Art. 714 Abs. 2 ZGB wird, wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist. Die Besitzregeln sehen vor, dass wer eine bewegliche Sache in gutem Glauben zu Eigentum oder zu einem beschränkten dinglichen Recht übertragen erhält, in seinem -9-