5.2. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es sich bei Schokolade um Ware handelt, die gegebenenfalls i.S.v. Art. 266 Abs. 5 StPO vorzeitig verwertet werden muss: Schokolade wird mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum auf den Markt gebracht. Wird dieses erreicht, kann die Schokolade unter Umständen nicht mehr verzehrt werden, jedenfalls aber wird deren Qualität nicht mehr garantiert. Auch büsst Schokolade mit zunehmendem Zeitablauf und Näherrücken des Mindesthaltbarkeitsdatums an Wert ein. Im vorliegenden Fall wurde zudem Schokolade im Umfang von mehreren Tonnen beschlagnahmt, was entsprechende Lagerungskosten verursacht.