O., N. 27 zu Art. 267 StPO). Eine Ausnahme von der vorzeitigen Rückgabe gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO wird man indessen dort zu machen haben, wo die vorzeitige Verwertung als die beste Möglichkeit erscheint, die Interessen des Aushändigungsberechtigten zu wahren (BOM- MER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 31 zu Art. 267 StPO).