Unsicherheiten mit Blick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, den Vorsatz oder das Eingreifen eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes (z.B. erlaubte Selbsthilfe, Art. 52 Abs. 3 OR) schliessen eine vorzeitige Rückgabe aus. Aus dem Erfordernis der Unbestrittenheit ergibt sich auch, dass Rechtsansprüche Dritter der vorzeitigen Rückgabe im Wege stehen, und zwar nicht erst dann, wenn solche Ansprüche tatsächlich existieren, sondern bereits, wenn sie (nur) geltend gemacht werden (wohl mit dem Vorbehalt ihres offensichtlichen Fehlens; BOMMER/ GOLDSCHMID, a.a.O., N. 27 zu Art. 267 StPO).