Es dürfen mit anderen Worten keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen Verwirklichung einer namentlich bekannten Person das Objekt entfremdet wurde. Unsicherheiten mit Blick auf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes, den Vorsatz oder das Eingreifen eines allfälligen Rechtfertigungsgrundes (z.B. erlaubte Selbsthilfe, Art. 52 Abs. 3 OR) schliessen eine vorzeitige Rückgabe aus.