ist nach Art. 267 Abs. 2 StPO vorzugehen (BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 31 zu Art. 267 StPO). Gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO gibt die Strafbehörde, wenn unbestritten ist, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist, ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück. Die Praxis hat diese Bestimmung auf die Kurzformel gebracht, dass die Rechtslage hinreichend liquide sein müsse. Es dürfen mit anderen Worten keine Zweifel daran bestehen, dass ein strafrechtlich relevantes Unrecht vorliegt, durch dessen Verwirklichung einer namentlich bekannten Person das Objekt entfremdet wurde.