Erfasst von der Bestimmung sind zunächst Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen; darunter fallen etwa Frischprodukte, wohl aber auch technische Gerätschaften in einem Marktumfeld mit hoher Innovationskraft, in dem technologische Neuerungen die alten Modelle innert relativ kurzer Frist als überholt erscheinen lassen. Unter den Gegenständen mit kostspieligem Unterhalt sind nicht nur solche zu verstehen, die erhebliche Aufwendungen für ihren wertmässigen Erhalt erfordern; auch die (hohen) Kosten der Lagerung zählen zum (kostspieligen) Unterhalt (BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 31 zu Art. 266 StPO).