5. 5.1. Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis können nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) sofort verwertet werden. Der Erlös wird mit Beschlag belegt (Art. 266 Abs. 5 StPO). Erfasst von der Bestimmung sind zunächst Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen;