Die Frage einer allfälligen Entschädigungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin und/o- der eines Schadenersatzes des Staates werde entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten sein. Das habe aber nichts mit dem heutigen Eigentumsrecht an der beschlagnahmten Ware und dem Herausgabeanspruch zu tun. Der Beschuldigte 3 opponiere mithin nicht gegen die Beschwerde, behalte sich aber vorsorglich für sich und die von ihm vertretene L. GmbH sämtliche Ansprüche vor, die sich zivilrechtlich oder strafprozessual aus der Beschlagnahme der Schokolade und der von der Beschwerdeführerin verlangten Rückgabe ergeben könnten.