4. Der Beschuldigte 3 führte in seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin im Kern Recht habe, wenn sie sich auf Art. 934 ZGB berufe. Uneinigkeit bestehe einzig bezüglich der Frage, ob Art. 934 Abs. 2 ZGB im Verhältnis zwischen der L. GmbH und dem Beschuldigten 3 einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits Anwendung finde und Ansprüche der ersteren begründe. Die Frage einer allfälligen Entschädigungsforderung gegenüber der Beschwerdeführerin und/o- der eines Schadenersatzes des Staates werde entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt zu beantworten sein.