Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Baden könne die Beschwerdeführerin gewöhnlich einwandfreie Qualität garantieren, da die ehrlichen Teilnehmer der Lieferkette alle Anstrengungen unternähmen, dem Konsumenten einwandfreie Qualität zu liefern. Vorliegend könne indessen nicht garantiert werden, dass die Schokolade den Qualitätsstandards entsprechend gelagert worden sei. Auch könne die Beschwerdeführerin einem Verkauf der Ware durch das Fund- und Verwertungsbüro Basel-Landschaft aus Reputationsgründen nicht zustimmen. Es müsse der Markeninhaberin allein überlassen werden, -7-