Folglich sei die Schokolade der Beschwerdeführerin gemäss Art. 267 Abs. 2 StPO herauszugeben. Es könne nicht sein, dass dem ein mit hoher Wahrscheinlichkeit unbehilflicher Herausgabeanspruch entgegenstehe. Wenn, dann sei nach Art. 267 Abs. 5 StPO vorzugehen, die Schokolade also der Beschwerdeführerin zuzusprechen und dem Beschuldigten 3 eine Klagefrist anzusetzen.