Die Eigentumsverhältnisse seien entgegen der Staatsanwaltschaft Baden klar. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ware an die G. AG treuhänderisch übergeben und sei somit zum Zeitpunkt der Entwendung Eigentümerin gewesen. Gemäss Art. 934 ZGB könne ein Erwerber einer gestohlenen Sache erst nach Ablauf von fünf Jahren Eigentum erwerben. Der Eigentümer habe während dieser Zeit ein Herausgaberecht, allenfalls unter Vorbehalt des Rechts des gutgläubigen Erwerbers auf Vergütung des von ihm bezahlten Preises. Ein solcher Anspruch auf Vergütung stehe dem Herausgaberecht allerdings nicht entgegnen. Ohnehin sei die Gutgläubigkeit der Erwerber vorliegend mehr als fraglich.