Nicht von der Hand zu weisen sei zwar der Einwand der G. AG, dass die Schokolade im Rahmen der Verwertung vergünstigt verkauft werden müsse, wovon "ungewollte Kanäle" profitieren könnten. Es sei aber nicht Aufgabe des Staates, regulierend in den Markt einzugreifen. Der Einwand der G. AG schliesslich, dass die Beschuldigten durch die Verwertung bessergestellt würden, treffe nicht zu. Der Erlös der Verwertung sei an die Berechtigten herauszugeben. 3. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde zusammengefasst Folgendes geltend: