Weiter seien auch die Interessen der Beschwerdeführerin sowie der G. AG in Betracht zu ziehen. Werde ihnen die Rückgabe verwehrt, bestehe die Gefahr, dass Produkte auf den Markt kämen, die nicht den Qualitätsstandards der Beschwerdeführerin entsprächen. Indessen sei die bei den Beschuldigten 2 und 3 beschlagnahmte Schokolade bei der G. AG eingelagert worden, wo die Beschwerdeführerin selbst Schokolade lagere. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigten 2 und 3, bei -6-