Die privaten Interessen des Beschuldigten 3 würden durch die vorzeitige Verwertung tangiert, werde dieser doch daran gehindert, die – wie er behaupte – gutgläubig erworbene Schokolade weiterzuveräussern und damit die von ihm eingegangenen Verträge zu erfüllen. Aufgrund der derzeitigen Erkenntnisse sei allerdings weder aus strafrechtlicher noch zivilrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 die Schokoladen zurückerhalten werde. Zudem könne er seine Verträge auch erfüllen, indem er Schokolade auf dem Markt legal erwerbe.