Soweit Schokolade verwertet werden könne, werde der Erlös mit Beschlag belegt. Über diesen sei im Endentscheid zu befinden. Die vorzeitige Verwertung liege einerseits im Interesse der Geschädigten, die vor einem Vermögensschaden bewahrt würden, andererseits im Interesse des Staates, der gegebenenfalls schadenersatzpflichtig werden könne. Auch werde das öffentliche Interesse an den Lebensmittelvorschriften entsprechenden Lebensmitteln gewahrt.