Schokolade sei verderblich und unterliege schneller Wertverminderung. Die im vorliegenden Strafverfahren beschlagnahmte Schokolade habe Mindesthaltbarkeitsdaten, die zwischen dem 30. Mai 2022 und dem 30. März 2023 lägen. Angesichts dessen erscheine es aus Sicht der Staatsanwaltschaft Baden angezeigt, die Schokolade i.S.v. Art. 266 Abs. 5 StPO rasch zu verwerten oder allenfalls – sollte die Schokolade nicht verkauft werden können oder sollte der mutmassliche Verwertungserlös die Verwertungskosten übersteigen – zu vernichten, um einen weiteren Wertverlust zu verhindern respektive weitere Kosten zu vermeiden. Soweit Schokolade verwertet werden könne, werde der Erlös mit Beschlag belegt.