Sowohl der Beschuldigte 3 (in Vertretung der L. GmbH) wie auch die Beschwerdeführerin würden Eigentum an der beschlagnahmten Schokolade geltend machen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei unklar, wer an der Schokolade berechtigt sei. Eine Aushändigung der Schokolade vor Abschluss des Verfahrens i.S.v. Art. 267 Abs. 3 [recte: Abs. 2] StPO komme nicht infrage. Derzeit sei nicht absehbar, wann mit einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil über die definitive Verwendung der beschlagnahmten Schokolade gerechnet werden könne. Schokolade sei verderblich und unterliege schneller Wertverminderung.